AGBs für das Partnerprogramm von BoniCert
1. Geltungsbereich
Für das Verhältnis zwischen BoniCert - Inhaber Patrick Dankert - mit Sitz in Hamm (nachfolgend nur BoniCert genannt) und dem BoniCert Partner (nachfolgend Partner genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.
Änderung dieser Geschäftsbedingungen werden sechs Wochen nach Zugang der entsprechenden Änderungsmitteilung beim Partner wirksam, sofern BoniCert bis dahin kein entsprechender Widerspruch des Partners zugeht.
2. Zustandekommen des Vertrags
Der Vertrag kommt nach der Registrierung durch den Partner mit der Freischaltung seines Accounts zustande.
3. Rechte des Partners
Durch diesen Vertrag wird der Partner nicht verpflichtet, für BoniCert tätig zu sein. Es wird weder ein Arbeitsvertrag noch ein Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien begründet.
Der Partner ist insbesondere nicht berechtigt, im Namen von BoniCert aufzutreten, für BoniCert Angebote anzunehmen, Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
4. Anspruch auf Vergütung, Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Sofern für über BoniCert angebotene Produkte und Dienstleistungen im gültigen Vergütungsmodell Provisionen vorgesehen sind, erhält der Partner für dessen Empfehlung eine Provision nach dem jeweils gültigen Vergütungsmodell. Eine mehrfache Provisionierung einer Vermittlung durch andere Partnerprogramme von BoniCert ist ausgeschlossen. BoniCert bestimmt durch das jeweils gültige Vergütungsmodell die Höhe der Provision nach beliebigen Ermessen. Die Bestätigung einer Provision im Partnerprogramm und damit der Anspruch erfolgt wenn und sobald das empfohlene neue Mitglied die Leistung gegenüber BoniCert erbringt. Sofern nicht anders vermerkt versteht sich eine Provisionsvergütung als eine Einmalzahlung.
Der Anspruch auf Zahlung der Prämie kann ohne schriftliche Zustimmung von BoniCert nicht abgetreten werden. Der Partner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen rechnen.
Soweit nicht anders auf der Seite des Vergütungsmodells zu lesen erfolgt die Ausschüttung zu Anfang jeden Monats und das ab einem Anspruch auf mindestens 50 Euro.
Die Einstufung in ein neues Vergütungslevel wird grundsätzlich nach Provisionsausschüttung vorgenommen.
5. Pflichten des Partners
Der Partner hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm an Dritte übermittelten Informationen wahrheitsgemäß sind und dem betreffenden Angebot von BoniCert entsprechen. Der Partner ist weiter verpflichtet, jede von ihm durchgeführte Werbemaßnahmen als eigene Maßnahme kenntlich zu machen. Der Partner darf zur Werbung ausschließlich Materialen verwenden, die ihm von BoniCert zur Verfügung gestellt wurden. Insbesondere darf er außerhalb des Partner-Shops Marken, Warenzeichen und Logos von BoniCert oder Dritten nur verwenden, wenn und soweit ein schriftliches Einverständnis von BoniCert oder des Dritten vorliegt. Der Partner stellt BoniCert von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der vorgenannten Pflichten beruhen. Weitergehende Ansprüche von BoniCert bleiben unberührt.
6. Rechtsstellung des Mitglieds
Die vermittelte Mitgliedschaft kommt ausschließlich zwischen dem Mitglied und BoniCert zustande. BoniCert behält sich das Recht vor, vom Partner vermittelte Mitglieder abzulehnen.
7. Haftungsbeschränkungen
Schadensersatzansprüche gegen BoniCert sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet BoniCert auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung von BoniCert auf den Ersatz der Schäden, die bei Vertragsschluss für BoniCert typischer Weise voraussehbar waren.
Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Vereinbarung oder Zusicherung sowie wegen Personenschäden und deren Folgen bleibt unberührt. Die Haftung von BoniCert ist in jedem Fall beschränkt auf einen Betrag in Höhe von EUR 100,00 pro Schadenfall. Der Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere der Ersatz entgangenen Gewinns, ist ausgeschlossen.
8. Sonstiges
Es gilt des Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN-Kaufrecht beweglicher Sachen (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Partner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, Hamm in Westfalen. BoniCert ist aber darüber hinaus berechtigt, den Partner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
v1.1 - Stand 9.3.2010
